Notare

Notare sind zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften. Bestimmte Rechtsgeschäfte bedürfen zwingend der notariellen Form, z.B. der Hauskauf, der Ehevertrag, der Erbvertrag oder verschiedene gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen. Aber auch bei anderen Geschäften, z.B. bei Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, ist es ratsam, diese notariell beurkunden zu lassen. Nur dann ist die Urheberschaft des Ausstellers eindeutig nachweisbar.

Die Tätigkeit eines Anwaltsnotars umfasst sowohl die Bereiche eines Rechtsanwalts als auch die eines Notars. Der Anwaltsnotar hat jeweils klarzustellen, in welcher Funktion er handelt. Als Notar ist er zur Neutralität und Unparteilichkeit allen Beteiligten gegenüber verpflichtet. Demgegenüber vertritt er als Rechtsanwalt einseitig die Interessen einer Partei. Wer in einer Angelegenheit als Notar tätig geworden ist, darf deshalb nicht mehr als Anwalt tätig werden und umgekehrt.

Die Höhe der Notargebühren richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und ist unabhängig vom Umfang der Tätigkeit des Notars. Notare sind nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, für ihre Amtstätigkeit die gesetzlichen Gebühren gemäß der Kostenordnung bzw. dem Gerichts- und Notarkostengesetz zu erheben. Vereinbarungen über die Kosten sind verboten und unwirksam.

Weitere Informationen zu Beruf, Aufgaben und Pflichten des Notars finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer (https://www.bnotk.de).